Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wurde verabschiedet

Endlich wurde das neue Gesetz zur Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag (SBGG) verabschiedet. Das Gesetz soll es einfacher machen, dass trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern können. Die Bundesregierung hatte am 23. August 2023 einen Entwurf für dieses Gesetz vorgelegt, am 12. April 2024 wurde es vom Deutschen Bundestag beschlossen und es tritt zum 01. November 2024 in Kraft.
Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Fragen zu diesem neuen Gesetz ein.

Was ändert sich mit dem SBGG?

Durch das Gesetz soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen einfacher werden ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen.

Das Gesetz soll das alte Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ablösen.

Warum soll es einfacher werden den Geschlechtseintrag sowie den Namen zu ändern?

Schon das Grundgesetz schützt das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll die praktische Umsetzung dieses Rechts vereinfacht werden.

Wie ist es nach dem “alten” Transsexuellengesetz (TSG) geregelt?

Nach dem geltenden Transsexuellengesetz (TSG) setzt die Änderung des Geschlechtseintrags die Einholung von zwei Sachverständigengutachten und eine gerichtliche Entscheidung voraus. Diese Vorgaben empfinden viele Betroffene als entwürdigend. Das Verfahren ist außerdem langwierig und kostspielig.

Auch der deutsche Psychotherapeutentag hat sich dafür ausgesprochen, dass eine Änderung über eine Erklärung beim Standesamt ausreicht, da der Geschlechtseintrag im Wesentlichen nur vom Geschlechtsempfinden der antragstellenden Person abhängig ist und nicht von den körperlichen Merkmalen.

Wie kann ich meinen Geschlechtseintrag im Ausweis ändern lassen?

Ab dem 01. November 2024 kann zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens eine “Erklärung mit Eigenversicherung” beim zuständigen Standesamt in der jeweiligen Stadt eingereicht werden. Dazu muss eindeutig erklärt werden, dass der Geschlechtseintrag geändert werden soll. In der Erklärung muss versichert werden, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags der eigenen Geschlechtsidentität am besten entspricht. Zudem muss versichert werden, dass die Tragweite und Folgen der Entscheidung bekannt sind.
In der Erklärung muss zudem der neue gewünschte Geschlechtseintrag sowie ggf. der neue Vorname angegeben werden. Der Vorname muss dem gewünschten Geschlechtseintrag entsprechen – wobei es auch viele Namen gibt, die für alle Geschlechter “zugelassen” sind.

Kann ich nur meinen Vornamen ändern lassen?

Nein, der Vorname kann nur im Zusammenhang mit der Änderung des Geschlechtseintrags geändert werden.

Kann ich nur meinen Geschlechtseintrag ändern lassen?

Ja, ABER: der neue Geschlechtseintrag muss zum Vornamen “passen”.

Natürlich kann der Name auch weiterhin gemäß §§ 3 und 11 des Namensänderungsgesetzes geändert werden.

Welche Geschlechtseinträge sind nach dem neuen Gesetz zur Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag (SBGG) möglich?

  • männlich
  • weiblich
  • divers

Unter welchen Voraussetzungen kann ich den Geschlechtseintrag erneut ändern?

Nach der Änderung des Geschlechtseintrags und ggf. Namens besteht eine Sperrfrist von 1 Jahr. Erst nach Ablauf von einem Jahr seit der Änderung kann eine erneute Änderung beantragt werden.

Weiteres

Natürlich enthält das Gesetz noch viele weitere Regelungen für besondere Fälle wie Quotenregeln, Hausrecht, Justizvollzug, etc. Diese lassen sich im Detail im Gesetz nachlesen.

Wo finde ich das Gesetz zur Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag (SBGG)?

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann dort eingesehen werden: 

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO.html